{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-146_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4500&type=1563347022&cHash=0a829a782ff443457169940c888623af", "Checksum": "f0dfd65cba0df5102c6949b9c13b462e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:28", "Checksum": "cb9ce565a2929a8df27fb76f35f3931b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146\nRegeste:\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).\n\nc) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Erdgeschossfassade entspreche den\nspezifischen Bauvorschriften von Art. 15 Abs. 1 bis 4 BO. Sie hielt fest, die Multergasse\nhaben ihren ursprünglich spätgotischen Charakter verloren und werde weitestgehend\ndurch Jugendstilbauten geprägt. Seit dieser Stilepoche seien Ladennutzungen\nverbreitet, die das ganze Erdgeschoss und später auch das erste Obergeschoss\neinnehmen und zum anderen über ausgedehnte Schaufensteranlagen verfügen\nwürden, die sich immer wieder über zwei Geschosse ausdehnten. Kennzeichen dieser\nBauphase seien grössere Schaufensterflächen, die durch gusseiserne Säulen mit\nkleinen Kapitellen unterteilt und durch eine Rahmungsarchitektur, bestehend aus\nmannigfaltigen Pilastern und Gesimszonen, umgeben würden. Gerade in diesem\nKontext wirke die streitige Glaswand nicht mehr als Fremdkörper. Letztlich bestehe der\nUnterschied zu den Jugendstilfassaden nur noch darin, dass die tragenden Elemente\nim Jugendstil aussen stehen, beim streitigen Objekt jedoch innen angeordnet werden\nsollen. Eine vollständige Anpassung stehe aber ausser Frage, da aussen angebrachte\nPfeiler sich mit der Ruhe ausstrahlenden Flächigkeit der klassizistischen Fassade nicht\nvertragen würden.\n\nOb die tragenden Elemente aussen oder innen angeordnet werden, ist jedoch im Lichte\nder massgebenden Bestimmungen von entscheidender Bedeutung. Die Vorschriften\nder Bauordnung bezwecken, dass die tragenden Fassadenelemente durch eine\nentsprechende Gestaltung der Fensterfronten aussen zu stehen kommen. Das\nArgument, es sei richtig, wenn die Liegenschaft mit der einheitlichen Ausgestaltung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErdgeschosses ihre ganze Fassadenbreite in die Waagschale werfe, beruht, wie die\nBeschwerdeführerin zutreffend geltend macht, auf allgemeinen ästhetischen und\ngestalterischen Ueberlegungen. Sie verlässt aber den von der Bauordnung gesetzten\nRahmen. Dasselbe gilt für das Argument, es sei zu begrüssen, wenn in der\nunmittelbaren Nachbarschaft expressiver Jugendstilbauten in der Erdgeschossfassade\ngänzlich auf gliedernde Elemente verzichtet werde bzw. diese hinter die Glaswand\ngestellt würden. Solche Ueberlegungen mögen ästhetisch und gestalterisch begründet\nsein. Es entspricht wohl einem zeitgenössischen ästhetischen Empfinden, durch\ngänzlich unterschiedliche Baustile Kontraste zu bestehenden Bauten zu erzeugen und\ndie Anpassung von Erneuerungen an bestehende Bauten als historisierende Gestaltung\nbzw. Kulissenarchitektur zu qualifizieren. Wenig überzeugend ist auch das Argument, in\nder funktionalen Betrachtungsweise übernehme die streitige Glaswand nur in klar\ndefinierten Teilbereichen die Rolle eines Schaufensters. Abgesehen davon, dass Art. 15\nAbs. 3 und 4 BO nicht nur durchgehende Schaufenster, sondern allgemein\ndurchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite als unzulässig\nqualifizieren, handelt es sich bei dieser funktionalen Betrachtungsweise um einen\nAspekt, der keinen direkten Bezug auf die Bauordnung nimmt. Die streitige\nFensterfront hat, wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, zur Hauptsache die\nFunktion eines Schaufensters. Allein der Umstand, dass die Scheibe in einem kleinen\nTeilbereich nicht unmittelbar als Schaufenster dient, sondern vor das Gemäuer der\nFassade zu stehen kommt, ändert an ihrer Haupteigenschaft nichts.\n\nUnter diesen Umständen muss mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen\nwerden, dass das Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 15 Abs. 3 und 4 BO nicht\nentspricht. Die Beschwerdegegnerin zielt nach den Ausführungen in ihrer\nVernehmlassung darauf ab, die von der Bauordnung vorgegebenen Bestimmungen\nausser Acht zu lassen. Sie argumentiert, die Beachtung der Bauordnung führe zu\nKulissenarchitektur, und es sei der objektspezifischen Realität und den echten\nBemühungen um Lösungen für die Zukunft Rechnung zu tragen und die Baukultur\nweiter zu entwickeln. Dies zeigt, dass sich die Bauherrschaft des Widerspruchs ihres\nProjekts zur Bauordnung bewusst ist. Die Vorinstanz geht davon aus, dass aus den\nGrundsätzen der Aesthetik und Denkmalpflege allgemeingültige Regeln abgeleitet\nwerden können, welche die Verbindlichkeit spezifischer Schutzvorschriften der\nstädtischen Bauordnung aufzuheben vermögen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}