{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-146_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4500&type=1563347022&cHash=0a829a782ff443457169940c888623af", "Checksum": "f0dfd65cba0df5102c6949b9c13b462e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:28", "Checksum": "cb9ce565a2929a8df27fb76f35f3931b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146\nRegeste:\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).\n\na) Die Stadt St. Gallen hat in Art. 13 BO besondere ästhetische Anforderungen für\nbestimmte Teile des Stadtgebietes erlassen. Nach Art. 13 lit. a BO sind in der Altstadt\nund an den die Altstadt umschliessenden Strassenzügen Bauten und Anlagen sowie\nderen Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, so dass eine städtebaulich gute\nGesamtwirkung erzielt wird. Art. 14 Abs. 2 BO bestimmt, dass in der Altstadt die\nstädtebaulich wertvollen Baugruppen, Gassenbilder, Plätze und Höfe zu erhalten sind\nund der kleinmassstäbliche historische Altstadtcharakter zu wahren ist. Um- und\nNeubauten sind an das historische Gesamtbild anzupassen.\n\nArt. 15 Abs. 1 BO schreibt vor, dass sich Neu- und Umbauten durch ihre Ausmasse,\nMassstäblichkeit, Gestaltung, Stellung, Materialien und Farbgebung in das bestehende\nStadtbild einordnen müssen. Die historische Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu\nerhalten. Störende bauliche Elemente, die bei früheren Veränderungen entstanden sind,\nmüssen bei Umbauten und Renovationen wieder entfernt werden.\n\nArt. 15 Abs. 3 BO bestimmt, dass sich die Fassadengliederung der einzelnen Häuser\nan den Charakter des Platz- oder Gassenbildes halten soll. Insbesondere ist das\nVerhältnis zwischen Mauer- und Fensterflächen der näheren Umgebung anzupassen.\nIm Erdgeschoss haben die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in\nErscheinung zu treten. Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden\nRechtecks und eine dem Charakter des Gebäudes entsprechende Sprossenteilung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufzuweisen. Durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite sowie\nvertikale Fensterbänder sind nicht zulässig.\n\nArt. 15 Abs. 4 BO schreibt vor, dass Schaufenster nicht in der ganzen Fassadenbreite\nerstellt werden dürfen; sie müssen seitlich der Brandmauer einen markanten\nWandstreifen respektieren. Breite Schaufensteranlagen sind durch massive\nMauerpfeiler zu unterteilen.\n\nArt. 15 Abs. 7 BO bestimmt ferner, dass die Baupolizeibehörde befugt ist, im Einzelfall\nweitere besondere Auflagen im Interesse der Wahrung des Altstadtbildes zu verfügen,\ninsbesondere bezüglich Materialwahl und Farbgebung.\n\nDiese Bestimmungen weisen einen relativ hohen Bestimmtheitsgrad und eine\nerhebliche Normendichte auf. Diese sind bei Vorschriften aus dem Bereich des\nOrtsbild- und Denkmalschutzes von wesentlicher Bedeutung, da der Rechtssicherheit\nund Voraussehbarkeit bei Vorschriften mit eigentumsbeschränkender Wirkung ein\nhoher Stellenwert zukommt (vgl. R. Schaffhauser, in: Rechtsfragen der Denkmalpflege,\nVeröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der\nHochschule St. Gallen, St. Gallen 1981, S. 88 f.).\n\nb) Nach den Baugesuchsunterlagen und den unbestrittenen Feststellungen der\nVorinstanz sieht die Beschwerdegegnerin vor, im Erdgeschoss eine durchgehende\nGlasfront fassadenbündig anzubringen, welche vor die bestehenden Mauerpfeiler\ngesetzt werden soll. Eine Ausnahme bilden zwei schmale seitliche Streifen, welche die\nWasserableitungen abdecken. Eine runde Stütze hinter der Glasfront in der rechten\nFassadenhälfte soll den rechten Hausteil markieren. Ansonsten ist mit Ausnahme der\nHaus- und Ladentüre keine Aufgliederung der Glasfront vorgesehen. Diese reicht vom\nStrassenboden bis zum Stahlträger unter dem ersten Obergeschoss.\n\nDas vorgesehene Projekt sieht somit ein durchgehendes Fensterband über die\ngesamte Fassadenbreite vor. Unbestritten ist, dass die schmalen seitlichen Streifen,\nwelche die Wasserableitungen abdecken, diesbezüglich nicht ins Gewicht fallen und\nnicht als markante Wandstreifen im Sinne von Art. 15 Abs. 4 BO gelten. Auch die\nEingangstüre besteht aus Glas und ist als integrales Element der Fensterfläche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausgestaltet. Sodann hat die Glasfläche die Funktion eines Schaufensters. Die\nTragelemente kommen hinter die Fensterfront zu stehen.\n\nIndem die Tragelemente hinter die Fensterfront zu stehen kommen, erfüllt das\nvorgesehene Schaufenster das Erfordernis, wonach die Tragelemente als Bestandteile\nder Fassaden deutlich in Erscheinung zu treten haben, nicht. Auch verstösst das\nSchaufenster gegen die Vorschrift, wonach durchgehende Fensterbänder über die\nganze Fassadenbreite nicht zulässig sind. Schliesslich widerspricht es auch der\nBestimmung, wonach Schaufenster nicht in der ganzen Fassadenbreite erstellt werden\ndürfen, sondern seitlich der Brandmauer einen markanten Wandstreifen respektieren\nmüssen.\n\n"}