{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-146_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4500&type=1563347022&cHash=0a829a782ff443457169940c888623af", "Checksum": "f0dfd65cba0df5102c6949b9c13b462e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:28", "Checksum": "cb9ce565a2929a8df27fb76f35f3931b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146\nRegeste:\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).\n\nNatursteinverkleidungen eingesetzt werden müssten, von einem öffentlichen Interesse\nam Ortsbildschutz getragen werden. Diese Frage müsste spätestens dann verneint\nwerden, wenn die strikte Anwendung dieser Vorschriften dazu führe, dass aus dem\ngeschützten Ortsbild insgesamt eine zwar gefällige Kulisse entstehe, welche aber mit\nder eigentlichen Substanz in keinem Zusammenhang stehe.\n\nC./ Mit Eingaben vom 7. und 28. September 2004 erhob der Stadtrat St. Gallen\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des\nBaudepartements vom 25. August 2004 sei aufzuheben und der Beschluss der\nBaupolizeikommission vom 19. Februar 2004 sei zu bestätigen. Zur Begründung wird\nim wesentlichen vorgebracht, es sei nicht nach allgemeingültigen ästhetischen oder\ndenkmalpflegerischen Grundsätzen zu beantworten, ob die Anforderungen der\nbesonderen Bauvorschriften von Art. 15 Abs. 3 und 4 BO erfüllt seien, sondern nach\nMassgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass\ndas Bauvorhaben diesen nicht entspreche. Die Bestimmungen stellten\nSpezialvorschriften dar, die als konkretisierende Normen in jedem Fall zu beachten\nseien. Der angefochtene Entscheid verlasse den Rahmen, welcher der\nRechtsanwendung gesetzt sei und stelle zu Unrecht eigene Ueberlegungen der\nAesthetik und des Denkmalschutzes an die Stelle der vom kommunalen Gesetzgeber\nbeschlossenen Regelungen. Dem angefochtenen Entscheid sei auch mit Bezug auf die\nBeurteilung der gestalterischen Gesamtwirkung des Bauvorhabens nicht\nbeizupflichten. Abgesehen davon, dass im Entscheid in einem noch nie gesehenen\nMass das eigene Ermessen der Rechtsmittelinstanz an die Stelle des Ermessens der\nkommunalen Baubewilligungsbehörde gesetzt werde, die eine eigene\ndenkmalpflegerische Fachstelle besitze, berücksichtige die Rekursinstanz die Wirkung,\ndie eine durchgehende Glasfront im Gassenbild erziele, in ungenügender Weise. Zwar\nmöge es sein, dass ein Betrachter unmittelbar vor der Liegenschaft die tragenden\nBauteile durch die Glasfront erkennen oder erfahren könne und dass die\nErschliessungselemente bei genauerem Hinsehen erkennbar seien. Der Betrachter, der\nnicht unmittelbar vor der Glasfront stehe, sondern in der Gasse einen schrägen\nBlickwinkel auf die Liegenschaft habe, sehe nur eine flächige, fassadenbündige\nGlaswand. Im übrigen wäre das Vorhaben auch nach Inkrafttreten der neuen\nBauordnung nicht zulässig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2004\nebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Stadt\nSt. Gallen ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\n45 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St.\nGallen 2003, Rz. 450 ff.; F. Rüdisüli, Die Legitimation der öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften im Beschwerdeverfahren, in: 20 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons\nSt. Gallen, Nr. 12 der Schriftenreihe \"Der Kanton St. Gallen heute und morgen\", St.\nGallen 1986, S. 42 mit Hinweis auf VerwGE vom 3. März 1983 i.S. Pol. Gde. St. Gallen).\nDie Beschwerdeeingaben vom 7. und 28. September 2004 wurden rechtzeitig\neingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die\nBeschwerde ist somit einzutreten.\n\nDie Beschwerdegegnerin wird vom Architekten vertreten, der das Projekt ausgearbeitet\nhat. Zur berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht\nsind, im Gegensatz zum Rekursverfahren, nur patentierte Rechtsanwälte zugelassen\n(Art. 10 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Da die Beteiligung der\nBeschwerdegegnerin am Verfahren nicht zwingend ist, kann aber darauf verzichtet\nwerden, ihr Gelegenheit zum Beizug eines Rechtsanwalts oder zur eigenhändigen\nUnterzeichnung der Vernehmlassung zu geben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Im Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die im Baugesuch vorgesehene Gestaltung\nder gegen die Multergasse gerichteten Erdgeschossfassade der Liegenschaft der\nBeschwerdegegnerin den in der Altstadt von St. Gallen geltenden Bauvorschriften\nentspricht.\n\na) Art. 93 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche\nBaurecht (Baugesetz, sGS 731.1, abgekürzt BauG) bestimmt, dass Bauten und\nAnlagen, Ablagerungen und andere Eingriffe in das Gelände, die das Orts- oder\nLandschaftsbild verunstalten, untersagt sind. Nach Art. 93 Abs. 2 BauG ist bei der\nBeurteilung dem Charakter der Gegend und der Art der Zone Rechnung zu tragen.\nNach Art. 93 Abs. 4 BauG kann die Gemeinde für bestimmte Teile ihres Gebietes\nstrengere Vorschriften aufstellen.\n\n"}