{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-146_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4500&type=1563347022&cHash=0a829a782ff443457169940c888623af", "Checksum": "f0dfd65cba0df5102c6949b9c13b462e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:28", "Checksum": "cb9ce565a2929a8df27fb76f35f3931b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146\nRegeste:\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).\n\nIm übrigen wurde vom Rückzug einer Einsprache Kenntnis genommen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB./ Am 7. April 2004 erhob die Eigentümerin Rekurs gegen den Entscheid der\nBaupolizeikommission und teilte mit, es werde beabsichtigt, ein\nWiedererwägungsgesuch zu stellen, weshalb zur Begründung des Rekurses um eine\nNachfrist ersucht werde.\n\nDie Baupolizeikommission trat an ihrer Sitzung vom 14. Mai 2004 auf das\nWiedererwägungsgesuch nicht ein.\n\nIn ihrer Rekursergänzung vom 19. Mai 2004 beantragte die Eigentümerin, der\nEntscheid der Baupolizeikommission sei aufzuheben und das Projekt sei in der\nvorgelegten Form zu bewilligen.\n\nDas Baudepartement entschied am 25. August 2004 über die Angelegenheit. Es hiess\nden Rekurs gut (Ziff. 1) und hob im Beschluss der Baupolizeikommission vom 19. März\n2004 den ersten Satz von Ziff. 2 des Dispositivs auf (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer\nEntscheidgebühr wurde verzichtet (Ziff. 3) und der von der Rekurrentin geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückerstattet (Ziff. 4). Das Baudepartement erwog,\nin der Altstadt gälten aus ästhetischen und denkmalpflegerischen Gründen generell die\nErfordernisse einer guten Gesamtwirkung und des Erhalts historischer Umgebungen\nsowie historischer Substanz. Wie eine gute Gesamtwirkung erreicht werden solle,\nwerde durch die konkreten Vorschriften in Art. 15 BO näher festgelegt. In bezug auf\ndas Zusammenwirken dieser Vorschriften könne grundsätzlich davon ausgegangen\nwerden, dass sie in jedem Fall einzuhalten seien. Anschliessend sei jedoch das\nErgebnis im Licht der generellen Vorschriften zu beurteilen. Dies schliesse nicht aus,\ndass im Einzelfall die konkreten Vorschriften auf ihre Uebereinstimmung mit den\ndahinter stehenden Interessen der Aesthetik und Denkmalpflege zu überprüfen seien.\nKonkrete bauliche Massnahmen würden nur dann von einem öffentlichen Interesse\ngetragen, wenn sie ein Gestaltungselement bildeten, das die Umgebung\naugenscheinlich präge. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass ästhetischen\nVorschriften nur in beschränktem Mass eine Steuerungsfunktion zukomme. Es könne\nnicht einfach verlangt werden, das Erscheinungsbild der benachbarten Baute zu\nkopieren. Vielmehr sei die projektierte Baute bezüglich ihrer eigenen Gestaltung und\nihrer Wirkung auf die Umgebung zu bewerten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiter kam das Baudepartement zum Schluss, die derzeitige Erscheinung sei zu einem\nguten Teil durch die Eingriffe der Sechzigerjahre geprägt. Eine Rückführung in den\nursprünglichen Zustand sei nicht möglich. Bei dieser Ausgangslage könne die\nvorgesehene Glaswand als zulässige Reaktion eingestuft werden. Insgesamt zeichne\nsich die vorgesehene Lösung dadurch aus, dass sie sehr subtil die sich\nwidersprechenden Elemente aus weit auseinanderliegenden Bauphasen wieder in\nEinklang bringe.\n\nAuch seien die spezifischen Anforderungen von Art. 15 BO erfüllt. Im Kontext der\nweitestgehend durch Jugendstilbauten geprägten Multergasse wirke die streitige\nGlaswand nicht mehr als Fremdkörper. Letztlich bestehe der Unterschied zu den\nJugendstilfassaden nur noch darin, dass die tragenden Elemente im Jugendstil aussen\nstünden, beim Streitobjekt jedoch innen angeordnet werden sollten. Im weiteren sei es\nzu begrüssen, wenn die Bauherrschaft in der unmittelbaren Nachbarschaft expressiver\nJugendstilbauten in der Erdgeschossfassade gänzlich auf gliedernde Elemente\nverzichte bzw. diese hinter die Glaswand stelle.\n\nSodann sei über alle Bauphasen betrachtet die funktionale Umschreibung der\nPräsentation von Angeboten der einzige Aspekt, der bei Schaufenstern allgemeine\nGültigkeit beanspruchen könne. In der funktionalen Betrachtungsweise übernehme die\nstreitige Glaswand nur in klar definierten Teilbereichen die Rolle eines Schaufensters.\nInsgesamt ergebe sich, dass die Erdgeschossfassade den spezifischen\nBauvorschriften der Altstadt entspreche.\n\nWeiter kam das Baudepartement zum Schluss, auch das in der Altstadt geltende\nEinfügungsgebot sei erfüllt. Indem die Glaswand Elemente aus beiden Bauphasen,\nnämlich Schaufensterfronten aus dem Jugendstil und Flächigkeit aus dem\nKlassizismus, übernehme und zugunsten der eigenen Liegenschaft neu interpretiere,\nentstehe ein sublimes Zusammenspiel, das klar zu einer Aufwertung des Gassenbildes\nführe. Da die geltende Bauordnung in naher Zukunft aufgehoben werde, sei es nicht\nangezeigt, die spezifischen Aesthetikvorschriften von Art. 15 BO auf ihre\nUebereinstimmung mit der Eigentumsgarantie zu überprüfen. Dennoch könne in Frage\ngestellt werden, ob Bauvorschriften, welche dazu führten, dass Wände ohne tragende\nWirkung oder Pfeiler im Widerspruch zum Haustyp erstellt oder dass objektfremde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}