{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-146_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4500&type=1563347022&cHash=0a829a782ff443457169940c888623af", "Checksum": "f0dfd65cba0df5102c6949b9c13b462e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:28", "Checksum": "cb9ce565a2929a8df27fb76f35f3931b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146\nRegeste:\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/146\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 02.12.2004\nEntscheiddatum: 02.12.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 02.12.2004\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in\nArt. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in\nder Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in\nErscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte\nFassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf\nallgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein\nWiderspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B\n2004/146).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nPolitische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnen-\n\nstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nV. Pensionskasse,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch M.\n\nbetreffend\n\nBaugesuch (Umbau Schaufensterfront)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die V. Pensionskasse ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundbuch St. Gallen-\nCentrum Nr. Cxxxx. Auf dieser befindet sich das Wohn- und Geschäftshaus\nMultergasse yy. Die Eigentümerin reichte am 10. November 2003 ein Baugesuch für\nden Umbau der Liegenschaft ein. Nach den eingereichten Plänen sollen das\nErdgeschoss und das erste Obergeschoss umgebaut und wie bisher als Laden genutzt\nwerden. Trennwände und Treppenanlage würden abgebrochen und neu erstellt.\nSodann soll die Schaufensterfront abgebrochen und durch eine neue, direkt auf der\nFassadenflucht stehende Ganzglasfront ersetzt werden. Ausserdem sollen zwei\nGauben auf der Gassenseite und eine Gaube auf der Hofseite sowie eine Dachterrasse\nerstellt werden.\n\nDie Baupolizeikommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2003 mit\ndem Projekt. Sie begrüsste grundsätzlich die Anstrengungen der Bauherrschaft, mit der\nRenovation und dem Umbau der Liegenschaft einen Beitrag zur Erhaltung und\nAufwertung des Gassenbildes sowie des Wohnens in der Altstadt zu leisten.\nGleichwohl kam sie zum Schluss, das Projekt sei in verschiedenen Punkten zu\nüberarbeiten, insbesondere bezüglich der Schaufensterfront, der Dachgestaltung sowie\nder Wohnnutzung im Estrichgeschoss. In der Folge reichte die Bauherrschaft am 19.\nFebruar 2004 ein Korrekturgesuch ein. Nach diesem soll die Dachterrasse reduziert\nund das Doppelfenster in der rechten Gebäudehälfte des ersten Obergeschosses den\ndarüberliegenden Fenstern angepasst und auf eine Wohnnutzung im Estrichgeschoss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverzichtet werden. Im übrigen wurde am Grundkonzept festgehalten. Nach wie vor\nwaren im Korrekturgesuch eine neue Schaufensterfront auf der Fassadenflucht in\nGanzglaskonstruktion sowie zwei neue Dachaufbauten auf der Gassenseite und eine\nDachaufbaute auf der Hofseite vorgesehen.\n\nDie Baupolizeikommission entschied am 19. März 2004 über das Baugesuch. Sie\nerwog, das Gebäude sei im Verzeichnis der schützenswerten Bauten der Kategorie 2\nzugeordnet. Einerseits würden erhöhte ästhetische Anforderungen gelten, anderseits\nkämen auch die Spezialbestimmungen für das Bauen in der Altstadt zur Anwendung.\nNach Art. 15 der Bauordnung (sRS 731.1, abgekürzt BO) sei die historische\nBausubstanz nach Möglichkeit zu erhalten. Im Erdgeschoss hätten die Tragelemente\nals Bestandteil der Fassaden deutlich in Erscheinung zu treten. Schaufenster dürften\nnicht in der ganzen Fassadenbreite erstellt werden; sie müssten seitlich der\nBrandmauer einen markanten Wandstreifen respektieren. Breite Schaufensteranlagen\nseien durch massive Mauerpfeiler zu unterteilen. Die Glasfront, wenn für sich auch\nsorgfältig gestaltet und als einzelnes Element nicht zu beanstanden, stehe im klaren\nWiderspruch zu diesen Bestimmungen für das Bauen in der Altstadt. Es treffe zwar zu,\ndass in den Sechzigerjahren mit der heutigen Schaufensterfront der entscheidende\nEingriff in die Konstruktion getätigt worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass heute ein\nfür das Gebäude und namentlich für das Gassenbild noch viel einschneidender Eingriff\nzugelassen werden könne. Ein Bauteil könne z.B. durchaus für sich allein gut gestaltet\nsein, ohne aber im Kontext mit dem Gebäude oder der Umgebung die gute\nGesamtwirkung erzielen zu können. Die durchgehende Glasfront könne gestützt auf\nArt. 15 Abs. 3 und 4 BO nicht bewilligt werden. Dementsprechend entschied die\nBaupolizeikommission, die Bewilligung nach dem Korrekturgesuch werde unter\nVorbehalt der Bedingungen und Auflagen teilweise erteilt (Ziff. 1), und hielt in Ziff. 2\nfolgendes fest:\n\n\"Die Schaufensterfront wird in Form des Korrekturgesuches vom 19. Februar 2004\nabgewiesen. Die Altane ist direkt auf dem Dach der hofseitigen Gaube aufzusetzen; die\nGaube im rechten Hausteil ist in der Höhe zu reduzieren.\"\n\n"}