{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-141_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4506&type=1563347022&cHash=bd85ab308ed98a1595609916d9095f99", "Checksum": "80aaccf9fece82c1e0b36c83a04a46de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:10", "Checksum": "a62e7e689e9d65c6b8ef1416d8274f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141\nRegeste:\nEigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141).\n\nDamit fehlt es nicht nur an der hinreichend konkreten Regelung der\nEigentumsbeschränkung, sondern auch an ihrer Eignung, den ihr zugedachten Zweck\nzu erfüllen. Die Verpflichtung eines Grundeigentümers, für die Erweiterung der\nbetrieblichen Nutzung eine Nutzungsverlagerung auf dem Grundstück eines Dritten zu\nvereinbaren bzw. entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, ist keine geeignete\nMassnahme, um die Wohnnutzung sicherzustellen. Fehlt es aber an der Eignung zur\nErzielung des angestrebten Erfolgs, so widerspricht die Bestimmung dem Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit, und es steht folglich mit dem übergeordneten Recht im\nWiderspruch, eine Nutzungsverlagerung zwischen Grundstücken verschiedener\nEigentümer zu verlangen. Geeignet ist die Massnahme nur, wenn die\nNutzungsverlagerung zwischen Grundstücken ein und desselben Eigentümers verlangt\nwird. In diesen Fällen ist die Nutzungsverlagerung nicht von subjektiven Aspekten\nabhängig. Vielmehr sind objektive Umstände massgebend, ob die Möglichkeit einer\nNutzungsverlagerung gegeben ist. Im Rahmen dieser Auslegung lässt sich die\nGeeignetheit der Eigentumsbeschränkung bejahen.\n\ng) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die\nBeschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Rekursentscheid vom 18. August\n2004 sowie Ziff. II/1 und IV/3 des Beschlusses der Baupolizeikommission vom 15.\nAugust 2003 sind aufzuheben.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\n\nDie Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine aus-seramtliche Entschädigung (Art.\n98bis VRP). Ihr Vertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung\nermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt\nangemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c HonO).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 18. August 2004\nsowie Ziff. II/1 und IV/3 des Entscheids der Baupolizeikommission vom 15. August\n2003 werden aufgehoben.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden der\nBeschwerdegegnerin auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Der\nBeschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'000.--\nzurückerstattet.\n\n3./ Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt X.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}