{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-141_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4506&type=1563347022&cHash=bd85ab308ed98a1595609916d9095f99", "Checksum": "80aaccf9fece82c1e0b36c83a04a46de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:10", "Checksum": "a62e7e689e9d65c6b8ef1416d8274f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141\nRegeste:\nEigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141).\n\nc) Die Vorinstanz erwog, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 66ter Abs. 2 BO\nkomme die ersatzlose Erweiterung der Nicht-Wohnnutzung erst dann zum Zug, wenn\nfeststehe, dass die Möglichkeit einer Nutzungsverlagerung zwischen verschiedenen\nGebäuden oder die Schaffung von Wohnraum im Dach- oder Galeriegeschoss\ndesselben Hauses nicht möglich bzw. bereits ausgeschöpft worden sei. Es entspreche\nauch Sinn und Zweck des Nutzungsplans, wenn der Wohnanteil, namentlich in den\nLiegenschaften an der Kirchgasse, die in der Zone mit maximal einem Nicht-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWohngeschoss lägen, möglichst hoch gehalten werde. Die Auffassung der\nBauherrschaft, dass ein langjährig ansässiger Betrieb ausserhalb seiner eigenen\nLiegenschaften keinen Ersatz schaffen müsse, finde weder im Wortlaut noch in den\nMaterialien eine Stütze. Im Gegenteil, in der vorberatenden Kommission habe die\nMeinung geherrscht, dass ein Gewerbebetrieb zusätzlichen Nicht-Wohnraum nicht\nohne Gegenleistung für Wohnraum beanspruchen dürfe. Einzig zur Vermeidung einer\noffensichtlichen Härte sollten bereits bestehende Betriebe im Bedarfsfall angemessen\nerweitern können, falls ihnen ein Flächenausgleich in derselben oder einer anderen\nLiegenschaft nicht möglich sein sollte.\n\nIn ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Bestimmungen von Art. 56\nAbs. 2, Art. 63 und Art. 72ter des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG). Das\nBaurecht kenne zahlreiche Beispiele, bei denen die Anwendung von\nAusnahmebestimmungen von einem Rechtsgeschäft mit Dritten abhängig gemacht\nwerde.\n\nDie Einwendungen der Vorinstanz sind nicht stichhaltig. Die von ihr angeführten\nSachverhalte sind im kantonalen Baugesetz explizit geregelt. Art. 56 Abs. 2 BauG sieht\nvor, dass der Grenzabstand ungleich auf benachbarte Parzellen verteilt werden kann,\nwenn sich der Nachbar schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren\nGrenzabstandes verpflichtet, wobei die zuständige Gemeindebehörde diese\nVerpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im\nGrundbuch anmerken lässt. Eine ähnliche Regelung findet sich in Art. 63 BauG für die\nInanspruchnahme von Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer.\n\nArt. 56 und 63 BauG lassen indes keine Abweichung vom Grenzabstand oder der\nAusnützungsziffer zu, wenn eine Einigung mit dem Eigentümer des\nNachbargrundstücks nicht zustandekommt. Art. 72ter BauG sieht ausserdem vor, dass\neine Ersatzabgabe geleistet werden kann, wenn gesetzlich vorgeschriebene Parkplätze\nnicht beschafft werden können. In diesem Bereich ist somit eine Ausnahmeregelung\nunabhängig vom Willen eines Dritten möglich. Entweder kann also beim Scheitern einer\nVereinbarung mit einem Dritten der Ausnahmetatbestand nicht in Anspruch genommen\nwerden, oder es ist die Leistung einer Ersatzabgabe möglich. Diese Rechtsfolgen sind\nim Gesetz ausdrücklich geregelt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Die Vorinstanz anerkennt eine Unmöglichkeit der Nutzungsverlagerung nur, wenn\nder Gesuchsteller Anstrengungen zum Abschluss einer Vereinbarung nachweist. Sie\nhält fest, es sei der Gesuchstellerin zumutbar, sich in der Altstadt zumindest dort nach\neiner entsprechenden Möglichkeit zu bemühen, wo sich nach dem Nutzungsplan die\nhöchsten Wohnanteile konzentrierten. Worin diese Bemühungen bestehen, legt die\nVorinstanz nicht dar. Insbesondere umschreibt sie auch nicht näher, wann\nentsprechende Bemühungen eines Gesuchstellers ausreichend sind und unter welchen\nVoraussetzungen die Unmöglichkeit der entsprechenden Nutzungsverlagerung\nangenommen werden kann. Eine solche Verpflichtung eines Gesuchstellers,\nAnstrengungen zum Abschluss einer Vereinbarung für eine Nutzungsverlagerung\nnachzuweisen, hätte explizit im Baureglement verankert werden müssen. Bei einer\nBestimmung mit derart weitreichenden Folgen für die Einschränkung des\nGrundeigentums müssten zumindest im Reglement die Voraussetzungen umschrieben\nsein, unter denen der Tatbestand der Unmöglichkeit eintritt.\n\n"}