{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-141_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4506&type=1563347022&cHash=bd85ab308ed98a1595609916d9095f99", "Checksum": "80aaccf9fece82c1e0b36c83a04a46de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:10", "Checksum": "a62e7e689e9d65c6b8ef1416d8274f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141\nRegeste:\nEigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141).\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2004 auf Abweisung\nder Beschwerde. Sie hält fest, die Beschwerdeführerin wolle von einer\nAusnahmebestimmung einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung profitieren.\nEine solche Privilegierung dürfe durchaus von einem Dritten abhängig gemacht\nwerden. Das Baurecht kenne dafür zahlreiche Beispiele, so z.B. die\nGrenzabstandsvereinbarung, die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks für den\nAusnützungstransfer oder die Möglichkeit, auf dem Grundstück eines Dritten\nErsatzparkplätze zu schaffen. Die Beschwerdeführerin könne trotz grundsätzlicher\nNutzungsbeschränkung die Nicht-Wohnnutzung erhöhen, wenn sie einen vollständigen\nFlächenaustausch nachweise. Habe sie nachgewiesen, dass ihr dies nicht möglich sei,\nsei es ihr sogar erlaubt, die Nicht-Wohnnutzung bedingungslos zu erweitern.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuch die Baupolizeikommission schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. November\n2004 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, Nutzungsbeschränkungen in der\nAltstadt lägen nach wie vor im öffentlichen Interesse und stünden mit dem Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit im Einklang. Bei dieser Sachlage sei das Gesuch schon\ndeshalb abzuweisen, weil kein Nachweis erbracht worden sei, dass eine\nNutzungsverlagerung unmöglich sei. Es sei im Baubewilligungsverfahren sogar erklärt\nworden, die Gesuchsteller seien bereit, der Auflage zu einer Nutzungsverlagerung in\neine andere Liegenschaft innert kurzer Zeit nachzukommen, sofern das letztlich\nerforderlich sein sollte. Im übrigen halte sie an ihrer Beurteilung, wonach es sich nicht\num eine in der Altstadt notwendige Erweiterung handle, nach wie vor fest.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 3. September und\n6. Oktober 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ a) Streitig ist im Beschwerdeverfahren einzig noch die Frage, ob die Vorinstanz\ngestützt auf Art. 66ter Abs. 2 BO die Auflage des Nachweises und der grundbuchlichen\nSicherstellung einer entsprechenden Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Liegenschaft\ninnerhalb der Altstadt zu Recht bestätigt hat.\n\nDemgegenüber ist die Frage, ob die Erweiterung des Betriebs der Beschwerdeführerin\nals in der Altstadt notwendig und angemessen im Sinn von Art. 66ter Abs. 2 BO zu\nbetrachten ist, zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführerin nicht mehr streitig. In\ndiesem Punkt ist der Rekursentscheid unangefochten geblieben, weshalb auf die\nentsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht\nweiter einzugehen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFest steht weiter, dass die Schaffung von neuem Wohnraum im Dachgeschoss oder in\nGaleriegeschossen des Gebäudes Kirchstrasse .. nicht möglich ist, weshalb eine\nErhöhung des Nicht-Wohnanteils aufgrund der Schaffung von Wohnraum in solchen\nGeschossen nicht zum Tragen kommt.\n\nb) Materielle baupolizeiliche Vorschriften sind Eigentumsbeschränkungen (vgl. P.\nHänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.\n286). Dies bedeutet, dass sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und durch ein\nöffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein\nmüssen; daneben müssen Eigentumsbeschränkungen verhältnismässig sein und\ndürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht antasten (Art. 36 der Bundesverfassung,\nSR 101, abgekürzt BV).\n\nDas Kriterium der Verhältnismässigkeit misst sich am Verhältnis des\nGrundrechtseingriffs zum Zweck der Regelung, der dem öffentlichen Interesse bzw.\ndem Schutz der Grundrechte Dritter dienen muss. Dabei müssen drei Aspekte erfüllt\nsein: die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck\nund Eingriffswirkung (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 21\nmit Hinweisen). Das Erfordernis der Geeignetheit bedeutet, dass die fragliche\nMassnahme das richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse\nliegenden Ziels darstellen muss. Demnach wird verlangt, dass mit der Massnahme der\ngewünschte Erfolg überhaupt erzielt werden kann, dass sie also für den verfolgten\nZweck geeignet ist. Zu prüfen ist somit die Zielkonformität und die Zwecktauglichkeit\nder Massnahme (Ulrich Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im\nöffentlichen Recht, in: ZSR 1978, II, S. 13; vgl. auch BGE 128 II 297 f. zur Eignung einer\nMassnahme zur Verminderung von Lärmimmissionen).\n\n"}