{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-141_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4506&type=1563347022&cHash=bd85ab308ed98a1595609916d9095f99", "Checksum": "80aaccf9fece82c1e0b36c83a04a46de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:10", "Checksum": "a62e7e689e9d65c6b8ef1416d8274f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141\nRegeste:\nEigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141).\n\nDie Baupolizeikommission hielt fest, nach Art. 66ter Abs. 2 BO sei zu beachten, dass\ndie Erhöhung des Nicht-Wohnanteils für eine in der Altstadt notwendige und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangemessene Erweiterung eines beim Erlass der Nutzungsvorschriften schon\nbestehenden Betriebes zulässig sei, sofern eine Nutzungsverlagerung oder\nBeschaffung von Wohnraum im Dach- oder Galeriegeschoss nicht möglich sei. Ein\nreiner Bürobetrieb müsse mit den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsund EDV-Mitteln nicht notwendigerweise an einem Standort zentral untergebracht\nwerden. Die Voraussetzungen für die gewerbliche Umnutzung des zweiten\nObergeschosses seien daher nicht erfüllt. Demzufolge könnte die Umnutzung nur noch\ngestützt auf Art. 66bis Abs. 4 BO erfolgen. Der Umnutzung könne daher unter der\nBedingung zugestimmt werden, dass eine entsprechende Mehr-Wohnnutzung in einer\nanderen Liegenschaft in der Altstadt nachgewiesen und grundbuchlich sichergestellt\nwerde.\n\nB./ Die E. erhob Rekurs und beantragte, die Auflage des Nachweises und der\ngrundbuchlichen Sicherstellung einer Mehr-Wohnnutzung in einer anderen\nLiegenschaft innerhalb der Altstadt und die Verpflichtung zum Nachweis vor der\nUmnutzung des zweiten Obergeschosses seien aufzuheben.\n\nDas Baudepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. August 2004 ab. Es hielt\nfest, die personelle Aufstockung des Betriebs in den bisherigen Räumlichkeiten und\nStandorten sei nicht möglich gewesen. Der Erweiterungsbedarf am bestehenden\nStandort in der Altstadt sei ausgewiesen. Eine Unterscheidung zwischen Bürobetrieben\nund Produktionsbetrieben sei in diesem Bereich nicht zulässig. Dagegen habe die\nBaupolizeikommission zu Recht eine Nutzungsverlagerung verlangt. Da die\nNutzungsverlagerung eine städtebaulich und wohnhygienisch gute Lösung erzielen\nmüsse, sei es der Rekurrentin zumutbar, sich in der Altstadt zumindest dort nach einer\nentsprechenden Möglichkeit zu bemühen, wo sich nach dem Nutzungsplan die\nhöchsten Wohnanteile konzentrierten. Dass sie bereits entsprechende Anstrengungen\nunternommen habe, werde nicht geltend gemacht.\n\nC./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 3. September und 6. Oktober 2004 erhob\ndie E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid des\nBaudepartements vom 18. August 2004 sei aufzuheben und die Verfügung der\nBaupolizeikommission vom 15. August 2003 sei in Ziff. II/1 und IV/3 insofern\naufzuheben, als ihr der Nachweis und die grundbuchliche Sicherstellung einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Liegenschaft innerhalb der\nAltstadt vor der Umnutzung des zweiten Obergeschosses auferlegt worden sei, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im\nwesentlichen geltend, sie habe keine Möglichkeit für eine Nutzungsverlagerung\ninnerhalb eigener Liegenschaften in der Altstadt. Die Bewilligung zur Erweiterung davon\nabhängig zu machen, dass ein Dritter vertraglich einer Nutzungsbeschränkung\nzustimmt, sei gesetzwidrig und vom Wortlaut nicht gedeckt, weil damit die Anwendung\nvon öffentlichem Recht vom rechtsgeschäftlichen Willen eines Dritten abhängig\ngemacht würde. Art. 66ter BO sei deshalb dahingehend auszulegen, dass die\nMöglichkeit einer Nutzungsverlagerung nur gegeben sei, wenn sie zwischen\nverschiedenen Grundstücken ein und desselben Eigentümers erfolgen könne.\nAusserdem dürften keine unverhältnismässigen Anstrengungen verlangt werden, womit\nsich die ungeklärte Frage ergebe, was denn allenfalls zumutbar sei. Bereits zur Zeit\nihres Erlasses sei die rechtliche Tragweite der Bestimmung umstritten gewesen. Die\nAuflage einer Nutzungsverlagerung gemäss Art. 66ter Abs. 2 BO sei daher nur unter\nrestriktiven Bedingungen zu verfügen. Dazu gehöre, dass der Nutzungstransfer\ninnerhalb des eigenen Grundeigentums möglich sein müsse. Im übrigen habe sich auch\ndie Situation verändert, indem Wohnraum in der Altstadt auch nach Marktmechanismen nicht mehr verdrängt zu werden drohe. Die Auflage verstosse daher\nauch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\n"}