{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-141_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4506&type=1563347022&cHash=bd85ab308ed98a1595609916d9095f99", "Checksum": "80aaccf9fece82c1e0b36c83a04a46de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:10", "Checksum": "a62e7e689e9d65c6b8ef1416d8274f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/141\nRegeste:\nEigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der Bauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der Altstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die Ausdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon abhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit eines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in Grundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in Grundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/141\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.12.2004\nEntscheiddatum: 16.12.2004\n\nUrteil Verwaltungsgericht, 16.12.2004\nEigentumsgarantie, Art. 36 BV (SR 101), Baupolizeirecht. Art. 66ter Abs. 2 der\nBauordnung der Stadt St. Gallen. Die Erhaltung der Wohnnutzung in der\nAltstadt liegt im öffentlichen Interesse. Eine Bestimmung, welche die\nAusdehnung einer gewerblichen Nutzung über das gesetzliche Mass davon\nabhängig macht, dass eine grundbuchlich gesicherte Mehr-Wohnnutzung in\neiner anderen Altstadtliegenschaft nachgewiesen wird, bei Unmöglichkeit\neines solchen Nachweises eine Ausdehnung aber zulässt, ist nur dann\ngeeignet, ihren Zweck zu erfüllen, wenn die Nutzungsverlagerung in\nGrundstücken desselben Eigentümers verlangt wird. Wird sie in\nGrundstücken eines Dritten verlangt, so ist sie ungeeignet und daher ein\nunzulässiger Eingriff in das Eigentum (Verwaltungsgericht, B 2004/141).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\n\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nE.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch die Baupolizeikommission, Neugasse\n3, 9004 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nBaugesuch (Umnutzung eines Wohngeschosses für Bürozwecke)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Kollektivgesellschaft E. betreibt seit längerem in der nördlichen Altstadt von St.\nGallen ein Raumplanungsbüro. Bis 1986 war dieses an der Schwertgasse angesiedelt.\nDanach zog das Unternehmen in die Liegenschaft Kirchgasse .., wo es im Erdgeschoss\nsowie im ersten Obergeschoss insgesamt neun Arbeitsplätze einrichtete. Daneben\nverfügte das Unternehmen in der Liegenschaft Magnihalden .. über weiteren Büroraum.\nDie E. beabsichtigte, dieses Büro aufzugeben und den Betrieb räumlich\nzusammenzufassen, indem die Dreizimmerwohnung im zweiten Obergeschoss des\nGebäudes Kirchgasse .. aufgehoben und dort Büros eingerichtet würden. Das dritte\nObergeschoss sowie das Dachgeschoss der Liegenschaft Kirchgasse .. werden als\nWohnraum genutzt. Die E. reichte am 26. Mai 2003 ein Baugesuch für die Umnutzung\ndes zweiten Obergeschosses ein.\n\nDas Grundstück Kirchgasse .. liegt nach dem Zonenplan der Stadt St. Gallen vom 1.\nNovember 1980 in der Kernzone, Bauklasse Altstadt. Gemäss Nutzungsplan Altstadt,\nTeilzonenplan vom 18. April 1995, ist an der Kirchgasse .. maximal ein Nicht-\nWohngeschoss zulässig. Diese Nutzungsplanung wird durch Art. 66bis und 66ter der\nBauordnung der Stadt St. Gallen (sRS 731.1, abgekürzt BO) modifiziert. Art. 66bis BO\nund Art. 66ter BO lauten wie folgt:\n\nArt. 66bis BO: Randtitel: IIbis Nutzungsvorschriften, 1. Allgemeines\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Mit Nutzungsvorschriften gemäss Art. 28ter BauG kann im Zonenplan oder in\nSonderbauvorschriften die Wohnnutzung und die Nicht-Wohnnutzung in Bauten\nanteilmässig festgelegt werden.\n\nDie zulässigen Nutzungsanteile werden durch die Bezeichnung der belegbaren\nGeschosse, eines Prozentsatzes der anrechenbaren Geschossfläche oder auf andere\ngeeignete Weise bestimmt.\n\nDie Vorschriften finden Anwendung bei Nutzungsänderungen, bei der Errichtung von\nBauten und bei wesentlichen baulichen Aenderungen. Als wesentlich gelten bauliche\nAenderungen, die über den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung hinausgehen.\n\nZwischen verschiedenen Bauten ist eine Nutzungsverlagerung zulässig, wenn der\nvollständige Flächenausgleich grundbuchlich sichergestellt ist und eine städtebaulich\nund wohnhygienisch gute Lösung erzielt wird.\"\n\nArt. 66ter BO: Randtitel: 2. Altstadt\n\n\"In den Gebieten mit höchstens zwei zulässigen Nicht-Wohngeschossen in der Altstadt\nkann eine als Wohnraum genutzte Fläche in Dach- oder Galeriegeschossen in den\njeweiligen Bauten grundsätzlich für die Nicht-Wohnnutzung verwendet werden. Die\nNicht-Wohnnutzung ist bis zu drei Vollgeschossen zulässig.\n\nFür eine in der Altstadt notwendige und angemessene Erweiterung eines beim Erlass\nder Nutzungsvorschriften schon bestehenden Betriebs ist die Erhöhung des Nicht-\nWohnanteils zulässig, sofern eine Nutzungsverlagerung oder die Schaffung von\nWohnraum in Dach- oder Galeriegeschossen nicht möglich ist.\"\n\nMit Verfügung vom 15. August 2003 bewilligte die Baupolizeikommission St. Gallen das\nBaugesuch \"unter Vorbehalt des Nachweises und grundbuchlichen Sicherstellung einer\nentsprechenden Mehr-Wohnnutzung in einer anderen Liegenschaft innerhalb der\nAltstadt\", welcher vor der Umnutzung des zweiten Obergeschosses zu erbringen sei.\n\n"}