Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lic. iur. Gian Reto Pedolin, 8280 Kreuzlingen) – die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10