Ob der Rückstau auf einen Baumangel zurückzuführen ist, ist nicht ausschlaggebend. Nach den Feststellungen des Experten ist im Umstand, dass die Baugrubenentwässerung das bei starkem Regen anfallende Wasser nicht genügend abzuleiten vermochte, kein Baumangel zu erblicken. Auch die GVA behauptet im übrigen zu Recht nicht mehr, es liege ein Baumangel vor. Entscheidend ist, dass aufgrund des Kanalisationsrückstaus der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Ziff. 3 GVG zu qualifizieren ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte