Wasser durch den allgemeinen Anstieg des unterirdischen Wasserspiegels in das Gebäude eindringen. Es liegt damit ein fortgesetztes Einwirken und nicht ein plötzliches, aussergewöhnlich heftiges Ereignis vor. Wie erwähnt ist ein Schaden, der durch einen Kanalisationsrückstau verursacht wurde, nicht versichert (Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG). Diese Bestimmung steht mit Art. 31 Ziff. 3 GVG nicht im Widerspruch. Wenn der Verordnungsgeber Rückstaus aus Kanalisationen nicht den Überschwemmungen oder Hochwassern gleichsetzt, sondern den anderen, nicht im Gesetz explizit aufgeführten Schadensursachen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.