Damit steht fest, dass das Wasser nicht von der Oberfläche her in das Gebäude eingedrungen ist, sondern von unten. Von Oberflächenwasser könnte im vorliegenden Fall nur dann gesprochen werden, wenn das Wasser von der Erdoberfläche direkt in den Lichtschacht geflossen wäre, diesen aufgefüllt hätte und durch das Kellerfenster in das Untergeschoss eingedrungen wäre. Dass es sich so verhalten hätte, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Vielmehr ist der Schaden dem unterirdisch eindringenden Wasser zuzuordnen. Dieses floss zuvor von der Oberfläche ins Erdreich der Baugrube und liess den Wasserstand in dieser allmählich ansteigen.