Die Schadensursache liege somit beim Versagen der Baugrubenentwässerung (Sickerungsleistung). Daraus könne aber keine Wertung der vorhandenen Sickerungsmassnahmen abgeleitet werden, denn es sei offen, welche Umstände schliesslich zum Rückstau in der Baugrube geführt hätten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte