In der Expertise vom 26. Mai 2003 wird festgehalten, die Liegenschaft der Beschwerdeführer weise nur ein Schmutzwasserleitungssystem auf. Das Dachwasser werde über einen Schlammsammler dem Schmutzwasserleitungssystem zugeführt. Das Terrassenwasser werde in den Sitzplatzkoffer eingeleitet. Eine Sickerleitung sei nicht vorhanden und auch nicht erlaubt. Der Lichtschachtboden weise einen Kieskoffer auf, welcher eine gute Abflussleistung aufweise. Das Geröllpack für die Terrasseneinleitung sei dagegen nicht sehr sickerfähig. Die Baukonstruktion weise keine offensichtlichen Mängel oder Fehler auf.