Beiden Fällen ist gemeinsam, dass Wasser von unten in die Untergeschosse eindrang und dass das Eindringen Folge eines Hochwasserstandes war. Sodann ist ihnen gemeinsam, dass der Hochwasserstand nicht Resultat einer plötzlich eintretenden Einwirkung war, sondern auf länger andauernde Naturereignisse zurückzuführen war. In beiden Fällen wurde die Versicherungsleistung verweigert, weil das Wasser von unten in die Gebäude eindrang.