© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präventionsmassnahmen konnte aber das Wasser weitgehend von der Fassade ferngehalten werden. Es schaffte insbesondere nicht, die Schwellen oder Fensterunterkanten zu überfluten. Dadurch konnte verhindert werden, dass oberirdisch Wasser ins Innere des Gebäudes gelangen konnte. Somit war der Wassereintritt unter Terrain die Schadensursache.