Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Wasser dann als Oberflächenwasser zu bezeichnen, wenn es seinen Weg in das Haus oberirdisch gefunden hat. Nicht mehr von Oberflächenwasser wird gesprochen, wenn das Wasser unterirdisch in das Gebäude einzudringen vermochte (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. Erbengemeinschaft K.W.-R. bzw. i.S. W.K. GmbH). Diese Differenzierung kann nur vor dem Hintergrund der konkreten Fälle verstanden werden.