Ebenso steht fest, dass das Wasser nicht von oben, also nicht von der Erdoberfläche, in den Lichtschacht gedrungen ist, sondern von unten, indem es sich in der Baugrube gestaut hat, durch die Geröllpackung in den Lichtschacht eingedrungen und darin allmählich angestiegen ist, bis es schliesslich das unter dem Terrain liegende Kellerfenster erreichte und durch dieses in das Gebäude eindrang. Strittig ist hingegen, ob das eingedrungene Wasser als Oberflächenwasser aufzufassen ist. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist das Wasser nicht sturzbachartig in das Haus gedrungen und kann damit nicht als Oberflächenwasser bezeichnet werden.