c) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz sind am 16. Juli 2002 intensive Niederschläge über dem Osten der Stadt St. Gallen niedergegangen, in deren Folge über den Lichtschacht und das Kellerfenster Wasser in die Kellerräume eindrang und dort einen Schaden verursachte. Ebenso steht fest, dass das Wasser nicht von oben, also nicht von der Erdoberfläche, in den Lichtschacht gedrungen ist, sondern von unten, indem es sich in der Baugrube gestaut hat, durch die Geröllpackung in den Lichtschacht eingedrungen und darin allmählich angestiegen ist, bis es schliesslich das unter dem Terrain liegende Kellerfenster erreichte und durch dieses in das Gebäude eindrang.