Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion, verwahrlosten Zustandes, Eindringens von Schnee und Regenwasser, Kanalisationsrückstaus und periodischer Hochwasserstände." In Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG ist der Begriff "Eindringens von Schnee und Regenwasser" durch die Begriffe "eingedrungenen Schnee- und Regenwassers sowie Schäden durch Grundwasser .. " ersetzt; im übrigen ist die Bestimmung identisch. Die Vorschrift wurde somit