Art. 50 Abs. 2 aVV zum GVG lautete wie folgt: "Geht der Gebäudeschaden ganz oder überwiegend auf andere Ursachen zurück, so wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion, verwahrlosten Zustandes, Eindringens von Schnee und Regenwasser, Kanalisationsrückstaus und periodischer Hochwasserstände."