An dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf die neue VV zum GVG festzuhalten, um so mehr, als die Praxis des Verwaltungsgerichts im Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der geltenden Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt VV zum GVG) besser zum Ausdruck gebracht wird als in Art. 50 Abs. 2 aVV zum GVG.