Gelange hingegen das Wasser auf andere Weise in ein Gebäude, liege in der Regel kein versicherter Elementarschaden im Sinne Art. 31 Ziff. 3 GVG vor. Eine Ausnahme sei beispielsweise dann gegeben, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelange und wenn beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht worden seien. Daher seien Schäden, die infolge von Rückstau in der Kanalisation entstehen würden, nicht von der Versicherung gedeckt (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. Erbengemeinschaft K.W.-R.).