b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von Hochwasser im Sinne von Art. 31 Ziff. 3 GVG dann die Rede, wenn Wasser als Folge von übermässigen Niederschlägen die ihm von der Natur oder Menschenhand künstlich gezogenen Grenzen übersteigt (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.K. GmbH und i.S. Erbengemeinschaft K.W.-R.). Hochwasser bedeutet Ansteigen des Wasserspiegels und Überborden von Flüssen und Seen. Dadurch kann auch Hochwasser zu Überschwemmungen führen (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. Erbengemeinschaft K.W.-R. mit Hinweis auf A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: