a) Nach Art. 31 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Schneedruck, Schneerutschungen, Lawinen, Steinschlag, Erd- und Felsrutschungen entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Versichert sind somit nach Art. 31 Ziff. 3 GVG Schäden, die ihre Ursache in Elementarereignissen haben, d.h. die auf naturbedingte Einwirkungen zurückzuführen sind.