Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Streitig ist, ob es sich beim Wasserschaden im Untergeschoss des Gebäudes der Beschwerdeführer um einen versicherten Gebäudeschaden handelt bzw. ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.