1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 56 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, abgekürzt GVG; Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2004 erfüllt zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte