Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Im wesentlichen macht sie geltend, dass eine Überschwemmung gar nicht vorliege. Das Wasser sei nicht sturzbachartig als eigentliches Oberflächenwasser ins Gebäude eingedrungen, sondern es habe sich im Lichtschacht über eine gewisse Zeit hinweg gestaut und irgendwann einmal die Höhe des unter Terrain liegenden Kellerfensters erreicht. Von einer plötzlichen, aussergewöhnlichen Einwirkung könne daher nicht die Rede sein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: