C./ Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 erhoben T. und D.D. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die GVA sei anzuweisen, für den Elementarschadenfall vom 16. Juli 2002 Versicherungsleistungen zu erbringen bzw. den Schadenfall zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, ihr Gebäude leide nicht an einem Konstruktions- oder Planungsmangel, insbesondere sei die Geröllpackung im Lichtschacht nicht mangelhaft. Das Wasser sei nicht als Grundwasser in das Gebäude eingedrungen, sondern habe seinen Weg von der Oberfläche her in das Gebäude gefunden.