Dieses habe sich mangels genügender Ableitung bis zur Höhe des Kellerfensters im Lichtschacht aufgestaut, wo es dann in das Gebäude einzudringen vermocht habe. Es liege damit keine plötzliche, aussergewöhnliche Einwirkung vor. Die Schadenentstehung sei vielmehr mit einem Rückstau aus der Kanalisation zu vergleichen. Demzufolge sei nicht die Überschwemmung, wenn überhaupt von einer solchen gesprochen werden könnte, sondern vielmehr der Rückstau des Regens im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte