Mit Verfügung vom 23. August 2002 lehnte die GVA die Versicherungsleistung vollumfänglich ab. Sie kam zum Ergebnis, der geltend gemachte Gebäudeschaden sei nicht auf ein bei ihr versichertes Ereignis, sondern auf einen Baumangel zurückzuführen. Das Dachwasser sei nicht ordnungsgemäss abgeleitet worden. Es werde in die Geröllpackung im Bereich des Sitzplatzes an der Kelleraussenwand geleitet. B./ Mit Eingabe vom 10. September 2002 erhoben T. und D.D. Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA mit dem Antrag, die Verfügung der GVA vom 23. August 2002 sei aufzuheben und die Versicherungsleistung zu erbringen.