{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-13_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4474&type=1563347022&cHash=33872808c7e2f889c1f5a3df228f0e96", "Checksum": "d4a930188eafef8b8d9d3aaa9e7fc17d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG (sGS 873.11). 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Von Oberflächenwasser könnte im vorliegenden\nFall nur dann gesprochen werden, wenn das Wasser von der Erdoberfläche direkt in\nden Lichtschacht geflossen wäre, diesen aufgefüllt hätte und durch das Kellerfenster in\ndas Untergeschoss eingedrungen wäre. Dass es sich so verhalten hätte, wird auch von\nden Beschwerdeführern nicht behauptet. Vielmehr ist der Schaden dem unterirdisch\neindringenden Wasser zuzuordnen. Dieses floss zuvor von der Oberfläche ins Erdreich\nder Baugrube und liess den Wasserstand in dieser allmählich ansteigen. Da die\nAbfluss- und Versickerungsmöglichkeiten nicht ausreichend waren, um den hohen\nWasseranfall abzuleiten, erhöhte sich der Wasserstand in der Baugrube allmählich und\nstieg durch die Geröllpackung im Lichtschacht an, bis das Wasser durch das unter\ndem Terrain liegende Fenster eindringen konnte. Ein solcher Vorgang ist\ngleichzusetzen mit einem Rückstau aus einer Kanalisation. Als Kanalisation ist nicht nur\neine Ableitung von Wasser mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch\neine natürliche Ableitung oder Versickerung. Ist diese Ableitung ungenügend, kann\nWasser durch den allgemeinen Anstieg des unterirdischen Wasserspiegels in das\nGebäude eindringen. Es liegt damit ein fortgesetztes Einwirken und nicht ein\nplötzliches, aussergewöhnlich heftiges Ereignis vor.\n\nWie erwähnt ist ein Schaden, der durch einen Kanalisationsrückstau verursacht wurde,\nnicht versichert (Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG). Diese Bestimmung steht mit Art. 31 Ziff. 3\nGVG nicht im Widerspruch. Wenn der Verordnungsgeber Rückstaus aus Kanalisationen\nnicht den Überschwemmungen oder Hochwassern gleichsetzt, sondern den anderen,\nnicht im Gesetz explizit aufgeführten Schadensursachen, so ist dies rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nOb der Rückstau auf einen Baumangel zurückzuführen ist, ist nicht ausschlaggebend.\nNach den Feststellungen des Experten ist im Umstand, dass die\nBaugrubenentwässerung das bei starkem Regen anfallende Wasser nicht genügend\nabzuleiten vermochte, kein Baumangel zu erblicken. Auch die GVA behauptet im\nübrigen zu Recht nicht mehr, es liege ein Baumangel vor. Entscheidend ist, dass\naufgrund des Kanalisationsrückstaus der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht\nals Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Ziff. 3 GVG zu\nqualifizieren ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass kein versichertes Ereignis vorliegt. Somit hat die\nVorinstanz eine Leistungspflicht der GVA zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist\nsich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlic. iur. Gian Reto Pedolin, 8280 Kreuzlingen)\n\n– die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}