{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-13_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4474&type=1563347022&cHash=33872808c7e2f889c1f5a3df228f0e96", "Checksum": "d4a930188eafef8b8d9d3aaa9e7fc17d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG (sGS 873.11). Dringt bei einem Wohnhaus aufgrund starker Regenfälle Wasser aus der sich langsam auffüllenden Baugrube durch einen Lichtschacht und ein unter Terrain befindliches Fenster ein, liegt kein von der Gebäudeversicherung versicherter Schaden vor (Verwaltungsgericht, B 2004/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:07", "Checksum": "8a7fffc63cad873709a95e43bec800c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG (sGS 873.11). Dringt bei einem Wohnhaus aufgrund starker Regenfälle Wasser aus der sich langsam auffüllenden Baugrube durch einen Lichtschacht und ein unter Terrain befindliches Fenster ein, liegt kein von der Gebäudeversicherung versicherter Schaden vor (Verwaltungsgericht, B 2004/13).\n\nc) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz sind am 16. Juli 2002\nintensive Niederschläge über dem Osten der Stadt St. Gallen niedergegangen, in deren\nFolge über den Lichtschacht und das Kellerfenster Wasser in die Kellerräume eindrang\nund dort einen Schaden verursachte. Ebenso steht fest, dass das Wasser nicht von\noben, also nicht von der Erdoberfläche, in den Lichtschacht gedrungen ist, sondern\nvon unten, indem es sich in der Baugrube gestaut hat, durch die Geröllpackung in den\nLichtschacht eingedrungen und darin allmählich angestiegen ist, bis es schliesslich das\nunter dem Terrain liegende Kellerfenster erreichte und durch dieses in das Gebäude\neindrang. Strittig ist hingegen, ob das eingedrungene Wasser als Oberflächenwasser\naufzufassen ist. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist das Wasser nicht\nsturzbachartig in das Haus gedrungen und kann damit nicht als Oberflächenwasser\nbezeichnet werden. Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, dass kein\nGrundwasser ins Gebäude eingedrungen sei.\n\nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Wasser dann als\nOberflächenwasser zu bezeichnen, wenn es seinen Weg in das Haus oberirdisch\ngefunden hat. Nicht mehr von Oberflächenwasser wird gesprochen, wenn das Wasser\nunterirdisch in das Gebäude einzudringen vermochte (VerwGE vom 22. Januar 2002\ni.S. Erbengemeinschaft K.W.-R. bzw. i.S. W.K. GmbH). Diese Differenzierung kann nur\nvor dem Hintergrund der konkreten Fälle verstanden werden.\n\nIm Fall W.K. GmbH bildeten sich Risse in den Bodenplatten des Kellers, weil das\nWasser vom Erdinnern her nach oben drückte und es zufolge Überdrucks durch das\nFundament in das Gebäude eindringen konnte. Der Überdruck seinerseits war auf\neinen Hochwasserstand am Tage des Schadenseintritts zurückzuführen, jener\nwiederum war Folge heftiger Niederschläge, die eine Woche zuvor fielen.\n\nIm anderen Fall wurde das Untergeschoss des Gebäudes der Erbengemeinschaft\nK.W.-R. unter Wasser gesetzt. Ursache dafür war der Hochwasserstand des\nBodensees, der über die Ufer trat und an die Hausfassade gelangte. Dank wirksamer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPräventionsmassnahmen konnte aber das Wasser weitgehend von der Fassade\nferngehalten werden. Es schaffte insbesondere nicht, die Schwellen oder\nFensterunterkanten zu überfluten. Dadurch konnte verhindert werden, dass oberirdisch\nWasser ins Innere des Gebäudes gelangen konnte. Somit war der Wassereintritt unter\nTerrain die Schadensursache.\n\nBeiden Fällen ist gemeinsam, dass Wasser von unten in die Untergeschosse eindrang\nund dass das Eindringen Folge eines Hochwasserstandes war. Sodann ist ihnen\ngemeinsam, dass der Hochwasserstand nicht Resultat einer plötzlich eintretenden\nEinwirkung war, sondern auf länger andauernde Naturereignisse zurückzuführen war. In\nbeiden Fällen wurde die Versicherungsleistung verweigert, weil das Wasser von unten\nin die Gebäude eindrang.\n\nIn der Expertise vom 26. Mai 2003 wird festgehalten, die Liegenschaft der\nBeschwerdeführer weise nur ein Schmutzwasserleitungssystem auf. Das Dachwasser\nwerde über einen Schlammsammler dem Schmutzwasserleitungssystem zugeführt.\nDas Terrassenwasser werde in den Sitzplatzkoffer eingeleitet. Eine Sickerleitung sei\nnicht vorhanden und auch nicht erlaubt. Der Lichtschachtboden weise einen Kieskoffer\nauf, welcher eine gute Abflussleistung aufweise. Das Geröllpack für die\nTerrasseneinleitung sei dagegen nicht sehr sickerfähig. Die Baukonstruktion weise\nkeine offensichtlichen Mängel oder Fehler auf. Der Experte kam zum Schluss, die\nBaukonstruktion und die Liegenschaftsentwässerung entsprächen den Regeln der\nBaukunde und den Vorschriften des Entsorgungsamtes der Stadt St. Gallen. Das von\nder Terrasse anfallende Regenwasser habe den Wasserschaden nicht verursachen\nkönnen. In den zweieinhalb Stunden Regendauer seien von der Terrasse maximal 1000\nLiter Wasser ins Terrain eingeleitet worden, was nicht ausreichen könne, den\nvorgelegenen Wasserstand in der Baugrube zu verursachen. Die vorhandenen\nSickerungsmassnahmen auf der Liegenschaft hätten die durch die starken Regenfälle\nbedingten grossen Sicker- und Hangwassermengen nicht mehr abzuleiten vermocht,\nwas zu einem Rückstau in der Baugrube geführt habe. Die Schadensursache liege\nsomit beim Versagen der Baugrubenentwässerung (Sickerungsleistung). Daraus könne\naber keine Wertung der vorhandenen Sickerungsmassnahmen abgeleitet werden, denn\nes sei offen, welche Umstände schliesslich zum Rückstau in der Baugrube geführt\nhätten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}