{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-13_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4474&type=1563347022&cHash=33872808c7e2f889c1f5a3df228f0e96", "Checksum": "d4a930188eafef8b8d9d3aaa9e7fc17d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG (sGS 873.11). 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Dringt bei einem Wohnhaus aufgrund starker Regenfälle Wasser aus der sich langsam auffüllenden Baugrube durch einen Lichtschacht und ein unter Terrain befindliches Fenster ein, liegt kein von der Gebäudeversicherung versicherter Schaden vor (Verwaltungsgericht, B 2004/13).\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 56 des\nGesetzes über die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, abgekürzt GVG; Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2004\nerfüllt zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2./ Streitig ist, ob es sich beim Wasserschaden im Untergeschoss des Gebäudes der\nBeschwerdeführer um einen versicherten Gebäudeschaden handelt bzw. ob ein\nAnspruch auf Versicherungsleistungen besteht.\n\na) Nach Art. 31 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn\nGebäudeschäden durch Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen,\nSchneedruck, Schneerutschungen, Lawinen, Steinschlag, Erd- und Felsrutschungen\nentstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere\nUrsachen zurückgehen. Versichert sind somit nach Art. 31 Ziff. 3 GVG Schäden, die\nihre Ursache in Elementarereignissen haben, d.h. die auf naturbedingte Einwirkungen\nzurückzuführen sind.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von Hochwasser im Sinne\nvon Art. 31 Ziff. 3 GVG dann die Rede, wenn Wasser als Folge von übermässigen\nNiederschlägen die ihm von der Natur oder Menschenhand künstlich gezogenen\nGrenzen übersteigt (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.K. GmbH und i.S.\nErbengemeinschaft K.W.-R.). Hochwasser bedeutet Ansteigen des Wasserspiegels und\nÜberborden von Flüssen und Seen. Dadurch kann auch Hochwasser zu\nÜberschwemmungen führen (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. Erbengemeinschaft\nK.W.-R. mit Hinweis auf A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen\nGebäudeversicherungen, Separatdruck aus: \"Mitteilungen\" Jahrgänge 1978/79 des\nInterkantonalen Rückversicherungsverbandes Bern und der Vereinigung Kantonaler\nFeuerversicherungen, S. 68, und Hauswirth/Suter, Sachversicherung, 2. Aufl., Bern\n1990, S. 160 f., sowie H.R. Suter, Sachversicherung, Leitfäden für das\nVersicherungswesen, Neue Folge, Band 8, Bern und Zürich 1982, S. 119).\n\nÜberschwemmungen bestehen in der Überflutung von Land, Grund, Boden und\nBauwerken, die nach ihrem Zweck oder ihrer Bewirtschaftung nicht zur Aufnahme von\nWasser bestimmt sind. Sie spielen sich auf ebener Erde ab und setzen Gebietsteile\nunter Wasser. Von diesen aus dringt das Oberflächenwasser in Räume und Keller ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.K. GmbH mit Hinweis auf Hauswirth/Suter, a.a.O.,\nS. 161).\n\nDas Verwaltungsgericht hat noch unter der alten, bis 31. Dezember 2000 geltenden\nVerordnung zum GVG (nGS 22-65, abgekürzt aVV zum GVG) entschieden, dass es für\ndie Beurteilung der Frage, ob ein Hochwasser- oder Überschwemmungsschaden\nvorliege, von entscheidender Bedeutung sei, wie das Wasser seinen Weg ins Gebäude\ngefunden habe. Wasser, das sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesse,\nverursache einen Elementarschaden. Gelange hingegen das Wasser auf andere Weise\nin ein Gebäude, liege in der Regel kein versicherter Elementarschaden im Sinne Art. 31\nZiff. 3 GVG vor. Eine Ausnahme sei beispielsweise dann gegeben, wenn sowohl\nOberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelange und\nwenn beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser)\nerkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht\nworden seien. Daher seien Schäden, die infolge von Rückstau in der Kanalisation\nentstehen würden, nicht von der Versicherung gedeckt (VerwGE vom 22. Januar 2002\ni.S. Erbengemeinschaft K.W.-R.).\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf die neue VV zum GVG festzuhalten,\num so mehr, als die Praxis des Verwaltungsgerichts im Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der\ngeltenden Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11,\nabgekürzt VV zum GVG) besser zum Ausdruck gebracht wird als in Art. 50 Abs. 2 aVV\nzum GVG.\n\nArt. 50 Abs. 2 aVV zum GVG lautete wie folgt: \"Geht der Gebäudeschaden ganz oder\nüberwiegend auf andere Ursachen zurück, so wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet\nwerden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken oder die nicht auf eine\nplötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden\nzufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion,\nverwahrlosten Zustandes, Eindringens von Schnee und Regenwasser,\nKanalisationsrückstaus und periodischer Hochwasserstände.\" In Art. 47 Abs. 2 VV zum\nGVG ist der Begriff \"Eindringens von Schnee und Regenwasser\" durch die Begriffe\n\"eingedrungenen Schnee- und Regenwassers sowie Schäden durch Grundwasser .. \"\nersetzt; im übrigen ist die Bestimmung identisch. Die Vorschrift wurde somit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich dahingehend geändert, dass nicht nur das fortgesetzte Einwirken von\nSchnee- und Regenwasser, sondern neu auch das Eindringen von Grundwasser als\nnicht versichertes Ereignis qualifiziert wird.\n\n"}