{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-13_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4474&type=1563347022&cHash=33872808c7e2f889c1f5a3df228f0e96", "Checksum": "d4a930188eafef8b8d9d3aaa9e7fc17d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG (sGS 873.11). Dringt bei einem Wohnhaus aufgrund starker Regenfälle Wasser aus der sich langsam auffüllenden Baugrube durch einen Lichtschacht und ein unter Terrain befindliches Fenster ein, liegt kein von der Gebäudeversicherung versicherter Schaden vor (Verwaltungsgericht, B 2004/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:07", "Checksum": "8a7fffc63cad873709a95e43bec800c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/13\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum GVG (sGS 873.11). Dringt bei einem Wohnhaus aufgrund starker Regenfälle Wasser aus der sich langsam auffüllenden Baugrube durch einen Lichtschacht und ein unter Terrain befindliches Fenster ein, liegt kein von der Gebäudeversicherung versicherter Schaden vor (Verwaltungsgericht, B 2004/13).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/13\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.04.2004\nEntscheiddatum: 23.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2004\nGebäudeversicherung, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 47 Abs. 2 VV zum\nGVG (sGS 873.11). Dringt bei einem Wohnhaus aufgrund starker Regenfälle\nWasser aus der sich langsam auffüllenden Baugrube durch einen\nLichtschacht und ein unter Terrain befindliches Fenster ein, liegt kein von\nder Gebäudeversicherung versicherter Schaden vor (Verwaltungsgericht, B\n2004/13).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nT. und D.D.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Gian Reto Pedolin, Löwenstrasse 16, 8280\nKreuzlingen,\n\ngegen\n\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Verwaltungskommission,\nDavidstrasse 37, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nAblehnung der Versicherungsleistung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ D. und T.D. sind Eigentümer eines Reiheneinfamilienhauses an der X. Strasse in St.\nGallen. Infolge von intensiven Niederschlägen am 16. Juli 2002 drang Wasser über\neinen Lichtschacht und durch das dort befindliche Kellerfenster in die Räume des\nUntergeschosses, weshalb es zu einem Gebäudeschaden kam. Der Schadenfall wurde\nam 18. Juli 2002 der Gebäudeversicherungsanstalt (abgekürzt GVA) gemeldet.\n\nMit Verfügung vom 23. August 2002 lehnte die GVA die Versicherungsleistung\nvollumfänglich ab. Sie kam zum Ergebnis, der geltend gemachte Gebäudeschaden sei\nnicht auf ein bei ihr versichertes Ereignis, sondern auf einen Baumangel\nzurückzuführen. Das Dachwasser sei nicht ordnungsgemäss abgeleitet worden. Es\nwerde in die Geröllpackung im Bereich des Sitzplatzes an der Kelleraussenwand\ngeleitet.\n\nB./ Mit Eingabe vom 10. September 2002 erhoben T. und D.D. Rekurs bei der\nVerwaltungskommission der GVA mit dem Antrag, die Verfügung der GVA vom 23.\nAugust 2002 sei aufzuheben und die Versicherungsleistung zu erbringen.\n\nAm 17. Dezember 2003 wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs ab. Sie\nerwog, aufgrund eines Gutachtens vom 26. Mai 2003 stehe fest, dass sich der\nintensive Regen nicht sturzbachartig - z.B. unter einer Türschwelle hindurch -, mithin\nals eigentliches Oberflächenwasser, in das Haus der Rekurrenten ergossen und so den\nSchaden verursacht habe. Vielmehr hätten die Niederschläge über einen bestimmten\nZeitraum hinweg den Boden um das Gebäude immer mehr mit Wasser aufgefüllt.\nDieses habe sich mangels genügender Ableitung bis zur Höhe des Kellerfensters im\nLichtschacht aufgestaut, wo es dann in das Gebäude einzudringen vermocht habe. Es\nliege damit keine plötzliche, aussergewöhnliche Einwirkung vor. Die\nSchadenentstehung sei vielmehr mit einem Rückstau aus der Kanalisation zu\nvergleichen. Demzufolge sei nicht die Überschwemmung, wenn überhaupt von einer\nsolchen gesprochen werden könnte, sondern vielmehr der Rückstau des Regens im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBoden Hauptursache des eingetretenen Schadens. Deshalb sei es auch ohne\nBedeutung, ob ein Baumangel vorgelegen habe.\n\nC./ Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 erhoben T. und D.D. durch ihren Rechtsvertreter\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei\naufzuheben und die GVA sei anzuweisen, für den Elementarschadenfall vom 16. Juli\n2002 Versicherungsleistungen zu erbringen bzw. den Schadenfall zu übernehmen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer machen im\nwesentlichen geltend, ihr Gebäude leide nicht an einem Konstruktions- oder\nPlanungsmangel, insbesondere sei die Geröllpackung im Lichtschacht nicht\nmangelhaft. Das Wasser sei nicht als Grundwasser in das Gebäude eingedrungen,\nsondern habe seinen Weg von der Oberfläche her in das Gebäude gefunden. Deshalb\nsei der Schaden ausschliesslich Folge des Eindringens von Oberflächenwasser und\ndamit als Überschwemmung zu taxieren.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 auf Abweisung\nder Beschwerde. Im wesentlichen macht sie geltend, dass eine Überschwemmung gar\nnicht vorliege. Das Wasser sei nicht sturzbachartig als eigentliches Oberflächenwasser\nins Gebäude eingedrungen, sondern es habe sich im Lichtschacht über eine gewisse\nZeit hinweg gestaut und irgendwann einmal die Höhe des unter Terrain liegenden\nKellerfensters erreicht. Von einer plötzlichen, aussergewöhnlichen Einwirkung könne\ndaher nicht die Rede sein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n"}