3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt B.) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte – die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8