Gesamthaft betrachtet kann jedenfalls in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Missbrauch und keine Ueberschreitung des Ermessens erblickt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, zumal letztlich nur die relativ lange Aufenthaltsdauer gegen die Fernhaltung spricht, während in familiärer Hinsicht keine besonderen Umstände dargetan sind, die für einen Verbleib sprechen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.