ebenfalls aus Bosnien-Herzegowina und kam erst knapp vor Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz. Als jungem Mann ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich auch ohne engmaschiges soziales Beziehungsnetz im Herkunftsstaat wieder zurechtzufinden. Gesamthaft betrachtet kann jedenfalls in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Missbrauch und keine Ueberschreitung des Ermessens erblickt werden.