Bereits als Schüler beging er Straftaten, und in der Folge delinquierte er auch zu Lasten seines Lehrmeisters. Weiter kommt hinzu, dass in familiärer Hinsicht keine besonderen Umstände vorliegen, die für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen. Der Beschwerdeführer ist volljährig und muss in der Schweiz keine Unterhaltspflichten erfüllen. Er pflegt unbestrittenermassen Kontakte mit seinem Heimatstaat und hielt sich während den Ferien dort auf. Seine Freundin stammt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte