Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl Vermögensdelikte als auch Strassenverkehrsdelikte sowie Straftaten gegen Leib und Leben beging. Er delinquierte in den letzten fünf Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit. Wie erwähnt, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2001 nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert. Aufgrund der Straftaten ist jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.