125 II 527). Der Umstand, dass der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat, steht einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen (BGE 129 II 216 f. und 125 II 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer attackierte in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2002 gemeinsam mit zwei weiteren Tätern einen geistig leicht behinderten Mann. Der Tathergang ist im angefochtenen Entscheid in Erwägung 3c