Hinsichtlich der Verurteilung durch das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau vom 6. August 2003 ist ausserdem in Betracht zu ziehen, dass in fremdenpolizeilicher Hinsicht bei Delikten gegen die körperliche Integrität ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte