Erschwerend fällt die relativ grosse Zahl der Straftaten ins Gewicht. Insgesamt sind zwischen 1999 und 2004 sieben Verurteilungen aktenkundig. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit für den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe delinquierte. Den Raubüberfall verübte er zudem weniger als ein Jahr nachdem ihm wegen seines Verhaltens die Niederlassung verweigert und die Aufenthaltsbewilligung nur unter dem Vorbehalt des klaglosen Verhaltens verlängert worden war.