e) Hinsichtlich der Straftaten und Verurteilungen des Beschwerdeführers kann auf die Feststellungen im angefochtenen Rekursentscheid (Erw. B bis D und F bis H) sowie auf die Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift (III A 3a bis 3c, 5 bis 7c) verwiesen werden. Gesamthaft wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Freiheitsstrafen von je drei Monaten und eine solche von achtzehn Monaten ausgesprochen. Die gesamte Dauer der Freiheitsstrafen erreicht somit das Mass von zwei Jahren, welches wie erwähnt selbst bei einem Ausländer mit Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Verweigerung des weiteren Aufenthalts führen kann.