er kann weder aus einem Gesetz noch aus einem Staatsvertrag einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. In einem solchen Fall darf grundsätzlich auch bei leichteren Delikten als solchen, die eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (GVP 1998 Nr. 71).