d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr eine Aufenthaltsbewilligung sogar dann verweigert werden, wenn der Inhaber einen rechtlich geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, beispielsweise wenn er mit einer niedergelassenen Ausländerin oder mit einer Schweizerin verheiratet ist (GVP 1998 Nr. 71 mit Hinweis auf Pra 85/1996 Nr. 95). Einen solchen Rechtsanspruch hat der Beschwerdeführer nicht; er kann weder aus einem Gesetz noch aus einem Staatsvertrag einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten.