Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Fremdenpolizeibehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden hat. Es sind dies namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die persönlichen und familiären Nachteile, die der Betroffene bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewärtigen hat (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte