c) Auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gibt das Gesetz keinen Anspruch (vgl. statt vieler BGE 128 II 148 mit Hinweisen). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Fremdenpolizeibehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden hat.